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Lizenzvertrag ERiC-Release 41

Vor über 2 Monaten aktualisiert

ERiC-Lizenzvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Landesamt für Steuern, Dienststelle München, 80284 München als dem bundesweiten Koordinator des Verfahrens ELSTER - nachfolgend "LfSt" - und dem Softwarehersteller.

§ 1 Vertragsparteien

  1. Das LfSt handelt hier für den Freistaat Bayern in seiner Eigenschaft als bundesweiter Koordinator des Verfahrens ELSTER der Finanzverwaltungen von Bund und Ländern.

  2. "Softwarehersteller" im Sinne dieses Vertrages sind natürliche und juristische Personen, die die C-Bibliothek "ELSTER Rich Client" (nachfolgend ERiC) in ihre eigene Software integrieren möchten, um Steuerdaten aufnehmen und im Rahmen von elektronischen Steuererklärungen weitergeben zu können.

§ 2 Vertragsgegenstand und Unentgeltlichkeit

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung und Einräumung von Nutzungsrechten an ERiC. Bei Bestätigung der Schaltfläche „Akzeptieren“ handelt die ausführende Person für den Softwarehersteller und akzeptiert die Wirksamkeit aller Bestimmungen dieses Vertrages.

  2. ERiC wird in maschinenlesbarer Form und unentgeltlich überlassen. Sofern Open Source-Bestandteile integriert wurden, ist der Source Code direkt zu beziehen und nicht Bestandteil dieses Vertrages. Eine Auflistung der verwendeten Open Source-Bestandteile findet sich im Anhang.

§ 3 Rechtsgrundlagen und Verwendungszweck

  1. Rechtsgrundlage der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten sind §§ 72a und 87b bis 87d der Abgabenordnung (AO Abgabenordnung).

  2. ERiC dient ausschließlich dazu, im Zusammenhang mit der elektronischen Abgabe von Steuererklärungen und Übermittlung von Steuerdaten gemäß den gesetzlichen Vorgaben verwendet zu werden. Die ERiC Dokumentation und Software kann im ELSTER Downloadbereich für Entwickler heruntergeladen werden.

§ 4 Einräumung von Nutzungsrechten

  1. Im Rahmen des in § 3 beschriebenen Verwendungszwecks räumt das LfSt dem Softwarehersteller ein zeitlich und räumlich unbegrenztes und nicht ausschließliches Recht ein, ERiC und den in mehreren Programmiersprachen mitgelieferten Beispielcode "ericdemo" in eigene Softwareprodukte zu integrieren und zusammen mit der eigenen Software als einheitliches Produkt direkt oder indirekt zu verbreiten, zu vermieten und öffentlich zugänglich zu machen sowie zu diesen Zwecken zu vervielfältigen.

  2. Die Übertragung des in Absatz 1 eingeräumten Nutzungsrechts an Dritte und die über Absatz 1 hinausgehende Unterlizenzierung sind nicht gestattet.

  3. Die im Anhang 1 aufgeführten Softwarekomponenten sind Open Source Software. Die Nutzungsbefugnisse für diese Open Source-Komponenten richten sich alleine nach den Bedingungen der jeweiligen Open Source-Lizenzen, die Lizenzierung erfolgt durch die jeweiligen Rechtsinhaber direkt. Die Texte der betroffenen Open Source-Lizenzen sind ebenfalls in Anhang 1 abgedruckt. Die Bestimmungen der Open Source Lizenzen bleiben von diesem Vertrag unberührt.

§ 5 Pflichten und Obliegenheiten des Softwareherstellers

  1. Der Softwarehersteller verpflichtet sich, dem Endnutzer das Schreiben „Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung“ (siehe Anhang 2) in geeigneter Weise mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme und der Bestätigung der Kenntnisnahme vor Nutzung der Software zur Kenntnis zu bringen.

  2. Der Softwarehersteller verpflichtet sich, dem Endnutzer folgenden Datenschutzhinweis in geeigneter Weise mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme vor Nutzung der Software zur Kenntnis zu bringen:
    Datenschutzhinweis durch die Finanzverwaltung:
    "Mit dieser Software werden personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO Datenschutz-Grundverordnung) und Art. 9 Abs. Absatz 1 DSGVO Datenschutz-Grundverordnung zum Zwecke der Verarbeitung erhoben. Neben den reinen Daten, die zur Steuerveranlagung benötigt werden, erhebt die Software Daten über die Art des Betriebssystems des Nutzers und übermittelt diese an die Finanzverwaltung. Diese Daten werden benötigt, um die ordnungsgemäße Verarbeitung der Daten sicherzustellen und Fehlern im Verarbeitungsprozess vorzubeugen. Die Nutzung der Daten erfolgt im Rahmen des Art. 6 Abs. Absatz 1 UAbs. 1 Buchst. e i.V.m. Abs. Absatz 3 UAbs. 1 Buchst. b DSGVO Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. bundes- bzw. landesgesetzlicher Steuergesetze durch die Finanzverwaltung und nur für den genannten Zweck."

  3. Der Softwarehersteller verpflichtet sich, ERiC entsprechend der mitgelieferten ERiC Dokumentation und der weiteren Dokumentation auf den ELSTER Downloadseiten für Entwickler zu verwenden.

  4. Der Softwarehersteller hat regelmäßig zu prüfen, ob das LfSt eine neue Version beziehungsweise ein Update von ERiC anbietet. Solche neuen Versionen beziehungsweise Updates können im Mitgliederbereich für Entwickler unter http://www.elster.de heruntergeladen werden.

  5. Die Bereitstellung von neuen Versionen und Updates dient unter anderem dazu, Mängel zu beheben. Eine Pflicht des LfSt zur Bereitstellung von neuen Programmversionen beziehungsweise Updates ergibt sich daraus nicht.

  6. Der Softwarehersteller verpflichtet sich zur Verwendung der Version, die seitens des LfSt als „Mindestversion“ gekennzeichnet ist. Im Übrigen wird dem Softwarehersteller empfohlen, die jeweils neuesten Programmversionen und Updates zu verwenden. Verwendet der Softwarehersteller nicht die jeweils neueste Programmversion bzw. das neueste Update, so trägt er die sich daraus ergebenden Risiken selbst.

  7. Tests noch nicht freigegebener Updates werden einvernehmlich vorgenommen. Ein Einsatz in den Produkten des Softwareherstellers im Rahmen von Feldtests bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch das LfSt. Eine eigenmächtige Bereitstellung eines nicht freigegebenen Updates ist unzulässig. Die Freigabe erfolgt vom LfSt durch E-Mail oder Bekanntgabe auf http://www.elster.de .

  8. Der Softwarehersteller hat bei der Nutzung von ERiC in angemessenem Umfang die Sicherung von Daten vorzunehmen und sicherzustellen, dass auch die Endnutzer über das Erfordernis solcher Sicherungsmaßnahmen informiert werden.

  9. Der Softwarehersteller, der in ERiC eingebundene Software zur eigenen Weiterentwicklung verwendet, ist für die Lizenzierung dieser Software selbst verantwortlich. Er muss gegebenenfalls eigene Entwicklerlizenzen erwerben.

§ 6 Pflichten und Obliegenheiten des Softwareherstellers bei der Benutzung von RABE (=Referenzierung auf Belege)

Die folgenden Bestimmungen sind für den Softwarehersteller verpflichtend einzuhalten, sobald Datensätze mit RABE-Referenzen übermittelt werden.

  1. Um die Belege über RABE abrufen zu können, muss der Softwarehersteller die Mindestverfügbarkeit seiner bereitgestellten externen Belegdatenspeicher gewährleisten. Diese ist grundsätzlich 24 Stunden an 7 Tagen der Woche. Wartungsarbeiten, die Nichtverfügbarkeiten zur Folge haben, dürfen werktags nur zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr für die Dauer von maximal vier Stunden durchgeführt werden. An bundesweiten Feiertagen und Wochenenden darf die Nichtverfügbarkeit unabhängig von der Uhrzeit bis zu 6 Stunden betragen.
    Sofern der Softwarehersteller diese Mindestverfügbarkeit nicht gewährleisten kann, können die Belege ggf. nicht über RABE abgerufen werden. In diesem Fall werden die Belege dann auf dem postalischen Weg angefordert.

  2. Die Antwortzeiten der Schnittstellen der externen Datenhaltungen sollten sich üblicherweise im Millisekundenbereich bewegen.

  3. Es wird keine Vorgabe einer Mindestspeicherdauer in der externen Datenhaltung gemacht.

  4. Um an RABE teilzunehmen, muss immer die aktuelle Version der RABE Schnittstellenbeschreibung vollumfänglich beachtet werden.

  5. ELSTER verarbeitet die abgerufenen Belege nach den Grundsätzen der DSGVO Datenschutz-Grundverordnung.

  6. ELSTER übermittelt die abgerufenen Belege erst nach erfolgreicher Prüfung (Virenprüfung und die in der Schnittstellenbeschreibung genannten Vorgaben) an die Finanzverwaltung, die damit in die Hoheit der Finanzverwaltung übergehen. Virenbehaftete oder nicht den Vorgaben entsprechende Belege werden von ELSTER nicht an die Steuerverwaltung übermittelt. Damit gelten diese der Steuerverwaltung als nicht bekannt gegeben.

  7. Der Softwarehersteller verpflichtet sich, dem Endnutzer folgenden Hinweis in geeigneter Weise mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme vor Nutzung der Software zur Kenntnis zu bringen: „Die zum Zwecke des Belegabrufs durch RABE in der Datenhaltung des Softwareherstellers bereitgestellten und hierfür in einem Erklärungsdatensatz referenzierten Belege können bei Bedarf von ELSTER abgerufen und zum Zwecke der Datenverarbeitung an die Finanzverwaltung weitergeleitet werden.“

§ 7 Support

  1. Mit Integration von ERiC in die eigene Software des Softwareherstellers ist der Support ausschließlich von dem Softwarehersteller zu leisten. Satz 1 gilt auch für die Integration des Beispielcodes "ericdemo".

  2. Das LfSt steht für Rückfragen des Softwareherstellers freiwillig und auf Widerruf zur Verfügung. Hierfür hat der Hersteller die im Entwicklerhandbuch beschriebenen Protokolldateien und gegebenenfalls weitere notwendige Informationen an das LfSt zu übermitteln. Sind hiervon personenbezogene Daten des Endnutzers betroffen, hat der Softwarehersteller zuvor die ausdrückliche Erlaubnis des Endnutzers einzuholen, siehe auch § 14 Abs. Absatz 2 dieses Vertrages.

  3. Der Softwarehersteller darf Kontaktdaten des Supports des LfSt nicht an Dritte oder Endnutzer weitergeben.

§ 8 Kosten für Integration, Update und Support

Die Kosten für Integration von ERiC, des Beispielcodes "ericdemo", der Updates und des Supports trägt der Softwarehersteller. Die Kosten für die Updates der Software bei den Endnutzern werden vom LfSt nicht übernommen.

§ 9 Rechte des LfSt bei Vertragsverletzung

Verstößt der Softwarehersteller gegen die Regelungen dieses Vertrages, so ist das LfSt berechtigt, die Verwendung von ERiC, zum Beispiel durch Sperrung der Hersteller-ID, zu unterbinden.

§ 10 Haftung

  1. Die Haftung des LfSt bzw. des Freistaats Bayern ist ausgeschlossen.

  2. Dies gilt nicht für

    1. die Haftung für die Verletzung von Amtspflichten (§ 839 BGB Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 34 GG).

    2. die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des LfSt oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.

    3. sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des LfSt oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

  3. Die Regelungen in § 10 bleiben unberührt.

§ 11 Ansprüche Dritter

  1. Macht ein Dritter gegenüber dem Softwarehersteller Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch ERiC geltend und wird die Nutzung von ERiC hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet das LfSt wie folgt:
    Das LfSt wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder ERiC so ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht weiter verletzt wird, oder den Softwarehersteller von Lizenzgebühren gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen.
    Gelingt dies dem LfSt zu angemessenen Bedingungen nicht, wird das LfSt dies dem Softwarehersteller mitteilen und ihm die Nutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Der Softwarehersteller ist nach Wahl des LfSt verpflichtet, ERiC einschließlich der Dokumentation und aller Kopien entweder zu löschen oder an das LfSt zurückzugeben.

  2. Voraussetzung für die Haftung des LfSt nach Absatz 1 ist, dass der Softwarehersteller das LfSt von geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder dem LfSt überlässt oder nur im Einvernehmen mit dem LfSt führt. Die dem Softwarehersteller nach Verständigung des LfSt durch die Rechtsverteidigung entstandenen, notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des LfSt.
    Stellt der Softwarehersteller die Nutzung von ERiC aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

  3. Soweit der Softwarehersteller die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen das LfSt ausgeschlossen.

  4. Weitergehende Ansprüche des Softwareherstellers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Die Regelung in § 9 Abs. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Markenrechte

Die Zeichen ELSTER und die entsprechende Grafik sind für den Freistaat Bayern als Marken geschützt. Der Softwarehersteller darf diese Marken benutzen, um die Kunden darauf hinzuweisen, dass die eigenen Produkte zur Verwendung mit ELSTER geeignet sind. Der Produkt- oder Herstellername darf jedoch nicht den Bestandteil "ELSTER" enthalten.

§ 13 Ein- und Ausfuhrkontrolle

Es liegt in der Verantwortung des Softwareherstellers, alle anwendbaren Ein- und Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Der Softwarehersteller wird darauf hingewiesen, dass ERiC auch kryptographische Techniken verwendet.

§ 14 Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, die Geschäftsgeheimnisse beziehungsweise Firmeninterna, die der eine Vertragspartner vom anderen im Rahmen der Zusammenarbeit erlangt hat, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber zu offenbaren. Diese Verpflichtung besteht auch über das Vertragsverhältnis fort.

§ 15 Hinweise an Endnutzer

Der Softwarehersteller hat die Endnutzer in geeigneter Form auf Folgendes hinzuweisen: Im Rahmen der ERiC Anwendung werden Protokolldateien erstellt und lokal gespeichert. Die Protokolldateien verbleiben lokal beim Endnutzer. Lediglich im Supportfall können sie nach ausdrücklicher Erlaubnis des Endnutzers an den Softwarehersteller übermittelt werden.

Sollte die ERiC Anwendung nicht lokal beim Endnutzer, sondern auf einem Server des Softwareherstellers laufen, so werden die Protokolldateien standardmäßig auf diesem Server gespeichert.

Der Softwarehersteller ist verpflichtet die entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorgaben zu erfüllen.

Leitet der Softwarehersteller in beiden Szenarien (lokale ERiC Anwendung oder ERiC Anwendung auf den Servern des Softwareherstellers) die Protokolldateien an die Finanzverwaltung weiter, so hat er die ausdrückliche Erlaubnis des Endnutzers zur Weiterleitung dieser Protokolldaten in geeigneter Form auf Nachfrage gegenüber der Finanzverwaltung nachzuweisen.

§ 16 Wirksamkeitsklausel

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt den übrigen Vertragsinhalt nicht.

§ 17 Deutsches Recht

Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anwendbar.

§ 18 Haftungsausschluss für das Postfach

Das Bayerische Landesamt für Steuern (ELSTER) stellt anderen Behörden mit dem Postfach eine IT-Komponente im Sinne des § 2 Abs. Absatz 7 OZG Onlinezugangsgesetz zur Verfügung. Auf den Inhalt, insbesondere die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von anderen Behörden eingestellten elektronischen Dokumente (Mitteilungen, Bescheide sowie darin enthaltene Verlinkungen) hat die Finanzverwaltung keinen Einfluss und übernimmt hierzu keinerlei Haftung. Für Fragen zu einzelnen Dokumenten im Postfach wenden Sie sich deshalb bitte an die jeweils zuständige Behörde.

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