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Anzahlungs- und Schlussrechnung als E-Rechnung

Besondere Herausforderungen für Schlussrechnungen durch die E-Rechnungspflicht

Letzter Bezug ist das BMF-Schreiben vom 15.10.2026
(Az. III C 5 - S 7287-a/00019/021/017)

Da die Anzahlungs- oder Abschlagsrechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt wird, muss die dort ausgewiesene Umsatzsteuer in der Schlussrechnung offen abgesetzt werden.

Leider kann die offene Absetzung der Umsatzsteuer aus Gründen des Formats nicht in jedem Fall im strukturierten Teil der E-Rechnung umgesetzt werden.

Aktuell ist die Aussage der deutschen Finanzverwaltung, dass dies bis zum 30.6.2030 nicht beanstandet wird. Folgende Verfahren sind aber zu nutzen:

  • Der Unternehmer kann die Absetzung der bereits vereinnahmten Teilentgelte (§14 Abs. 5 UStG) innerhalb des strukturierten Teils als Summe über das Feld BT-113 ("Paid amount") vornehmen und Angaben hinsichtlich der erforderlichen Details zu den Teilentgelten (vgl. dazu Abschn. 14.8 Abs. 7 und 8 UStAE) über das Freitextfeld BT-22 ("Invoice note") aufnehmen.
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  • Alternativ kann der Unternehmer in einer Schlussrechnung in Form einer E-Rechnung die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte in einem eingebetteten, unstrukturierten Anhang vornehmen, der die Anforderungen nach Abschn. 14.8 Abs. 8 Nr. 2 UStAE erfüllt, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung ausdrücklich auf diese Anlage hingewiesen wird.

  • Hierauf hat die Finanzverwaltung bereits im BMF-Schreibens v. 15.10.2024, BStBl 2024 I S. 1320 (Rz. 48) hingewiesen, dort allerdings nur mit einer Nichtbeanstandungsfrist bis 31.12.2027.

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